Von Gesetzes wegen ist der Prokurist an sich befugt, alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Zweck eines Gewerbes oder Geschäfts mit sich bringen kann, mit Ausnahme der Veräusserung oder Belastung von Grundstücken (Art. 459 OR). Handelt der Prokurist innerhalb dieser Vertretungsmacht, so führt sein Handeln zu Rechtswirkungen zwischen dem Prinzipal (d. h. dem Unternehmen) und dem Dritten; der Prinzipal muss sich folgerichtig diese Rechtshandlungen entgegenhalten lassen (vgl. auch Watter, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 458 OR). Die Prokura ist - wie die gewöhnliche Stellvertretung gemäss Art.