vgl. Pierre Tercier, Les contrats spéciaux, Zürich 1995, Rz. 4541 f.; Rolf Watter, in Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel und Frankfurt a.M. 1996. Rz. 4 zu Art. 458 OR). Die kaufmännische Prokura entsteht durch Bevollmächtigung, die sowohl nach gesetzlicher Anordnung wie auch stillschweigend erfolgen kann (vgl. Watter, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 458 OR). Von Gesetzes wegen ist der Prokurist an sich befugt, alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Zweck eines Gewerbes oder Geschäfts mit sich bringen kann, mit Ausnahme der Veräusserung oder Belastung von Grundstücken (Art. 459 OR).