Diese Grenze rechtfertigt sich umso mehr, als die Behörde jederzeit eine Sicherstellungsverfügung erlassen kann. b. Als Prokurist gilt, wer von einem Unternehmen die generelle Ermächtigung erhalten hat, die Geschäfte zu führen und im Namen des Unternehmens zu unterschreiben. Allerdings hat in heutigen Betrieben der Prokurist oft nur noch die Stellung des mittleren Kaders inne, und die Ermächtigungen sind im internen Verhältnis zum Teil weitgehend eingeschränkt (Art. 458 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220; vgl. Pierre Tercier, Les contrats spéciaux, Zürich 1995, Rz.