Immerhin ist zu beachten, dass weder Art. 58 Abs. 1 MWSTV noch der frühere Art. 27 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUB, BS 6 173) davon sprechen, dass eine derartige Gefährdung einer Steuerforderung vom Steuerpflichtigen selbst auszugehen hat. Auf den Ursprung der Gefährdung kommt es also nicht in erster Linie an, er kann mithin auch bei Dritten liegen. Da juristische Personen nicht selbst, sondern bloss durch ihre Organe handeln können, ist es folgerichtig, dass sie sich das Verhalten dieser Organe anrechnen lassen müssen. Sonst wären die juristischen Personen gegenüber den natürlichen Personen bevorteilt.