59 Abs. 1 Bst. a MWSTV vor, dass der Überschuss der abziehbaren Vorsteuern über die geschuldete Mehrwertsteuer durch die ESTV mit Schulden aus früheren Perioden verrechnet werden kann. Daher erachtet die SRK die Regelung von Art. 58 Abs. 1 MWSTV als zulässig, wonach die ESTV - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - für zukünftige Mehrwertsteuerforderungen mittels Verfügung eine Sicherheitsleistung vom Steuerpflichtigen verlangen darf (vgl. Entscheid der SRK vom 7. August 1997 in Sachen R. c. ESTV, E. 3, insbesondere E. 3 b mit weiteren Hinweisen, publiziert in VPB 62.47 bzw. in französischer Übersetzung in Revue de droit administratif et de droit fiscal [