4 reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Anspruch bei Eintritt der Fälligkeit tatsächlich realisiert werden kann (vgl. Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 297 mit Hinweis). Die Mehrwertsteuer auferlegt dem steuerpflichtigen Unternehmer zur Steuererhebung Pflichten, da er als Steuerpflichtiger gehalten ist, fortlaufend in periodischen Abständen seine Abrechnungen der Verwaltung einzureichen, und die geschuldeten Steuerbeträge abzuliefern hat.