(...) 2.b. Nach Art. 58 Abs. 1 MWSTV kann die ESTV Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint (Bst. a), wenn der Zahlungspflichtige Anstalten trifft, seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder seine Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen (Bst. b), der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist (Bst. c) bzw. der Steuerpflichtige den Geschäftsbetrieb einer in Konkurs gefallenen Unternehmung ganz oder teilweise übernimmt (Bst.