Nachdem der ESTV mitgeteilt worden war, dass man mit dieser Sicherheitsleistung nicht einverstanden sei, wurde die K AG am 13. Januar 1998 mit Wirkung per 1. Oktober 1997 ins Register der Steuerpflichtigen eingetragen. B. Da sich die K AG nicht bereit erklärte, die am 12. November 1997 geltend gemachte Sicherheitsleistung zu bezahlen, eröffnete ihr die ESTV am 21. Januar 1998 eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 58 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) über Fr. 20 000.-.