A. Am 24. Oktober 1997 bat die Revisionsstelle der K AG, die S AG, um Eintragung ihrer Klientin ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Zunächst wies die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 12. November 1997 darauf hin, dass die K AG eine Sicherheitsleistung von Fr. 20 000.- zu leisten habe. Nachdem der ESTV mitgeteilt worden war, dass man mit dieser Sicherheitsleistung nicht einverstanden sei, wurde die K AG am 13. Januar 1998 mit Wirkung per 1. Oktober 1997 ins Register der Steuerpflichtigen eingetragen.