2 - Der Begriff der Übernahme eines Geschäftsbetriebs gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV geht einerseits weiter als jener von Art. 181 bzw. 748 f. OR; insbesondere wird nicht zwingend ein Übergang von Aktiven und Passiven sowie von weiteren Verpflichtungen vorausgesetzt. Andererseits wird für die Annahme eines Übergangs eines Geschäftsbetriebs aber mehr verlangt als die blosse Übertragung eines Teilvermögens (E. 4c).