- Durch die in Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV enthaltene Bestimmung, wonach die ESTV eine Sicherstellungsverfügung auch erlassen kann, wenn der Steuerpflichtige den Geschäftsbetrieb einer in Konkurs gefallenen Unternehmung ganz oder teilweise übernimmt, wird eine Art Beweislastumkehr bewirkt: Aus der Tatsache einer entsprechenden Übernahme darf die ESTV ohne weitere Prüfung auf eine Bezugsgefährdung schliessen. Der Beweis des Gegenteils obliegt nun dem Steuerpflichtigen (E. 4b).