War ein heutiges Mitglied eines Verwaltungsrats früher bei einer anderen Steuerpflichtigen, welche ihren Zahlungspflichten nicht nachkam, als Prokurist tätig, so ist ihm (bzw. der Gesellschaft, deren Organ er ist) das Verhalten dieser anderen Steuerpflichtigen nur dann anzurechnen, wenn er als Prokurist eine (Mit-)Verantwortung für dieses Verhalten trug (E. 3b, c). - Im weiteren hat eine Sicherstellungsverfügung angemessen und (insbesondere bezüglich der Höhe) verhältnismässig zu sein (E. 3a/bb, a/cc). - Zulässigkeit der Motivsubstitution im Bereich der Sicherstellungsverfügungen (E. 4a). - Durch die in Art. 58 Abs. 1 Bst.