58 Abs. 1 Bst. a MWSTV muss die Steuer tatsächlich gefährdet sein. Hierbei ist auch das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs mitzuberücksichtigen (E. 3a/aa). War ein heutiges Mitglied eines Verwaltungsrats früher bei einer anderen Steuerpflichtigen, welche ihren Zahlungspflichten nicht nachkam, als Prokurist tätig, so ist ihm (bzw. der Gesellschaft, deren Organ er ist) das Verhalten dieser anderen Steuerpflichtigen nur dann anzurechnen, wenn er als Prokurist eine (Mit-)Verantwortung für dieses Verhalten trug (E. 3b, c).