patrimoine ne suffit pas pour admettre la reprise d’une exploitation commerciale (consid. 4c). Mehrwertsteuer. Sicherstellungsverfügung (Art. 58 MWSTV). Voraussetzungen unter denen das frühere Verhalten eines Organs einer juristischen Gesellschaft zu berücksichtigen ist. Übernahme eines Geschäftsbetriebs. - Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten auch dann sicherstellen lassen, wenn diese noch nicht rechtskräftig festgestellt oder fällig sind. Auch eine Sicherstellung für erst in der Zukunft entstehende Steuern ist zulässig. Immerhin muss sich die Begründetheit der Forderung als wahrscheinlich erweisen (E. 2b). - Für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst.