{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-29--_1998-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004220.pdf?ID=150004220", "Checksum": "6a16d24272e31aca85850bdf45b79a0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "6a75b61445c19c2a6cffb25da4fde234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r\n\n 12\nBeweise (Auskunft des Konkursamtes des Kantons X, Handelsregisterauszug\nder Beschwerdeführerin, Parteiauskünfte) ergibt sich vielmehr, dass die\nBeschwerdeführerin die O AG jedenfalls nicht im Sinne des OR (Art. 181 bzw.\n748 f. OR) übernommen hat.\nSachverhaltsmässig kann davon ausgegangen werden, dass die\nBeschwerdeführerin unter anderem zumindest mit einem Teil des ehemaligen\nInventars der O AG in demselben Gebäude wie die Konkursitin einen\nBillard-Betrieb führt. Damit betätigt sie sich - wenigstens teilweise - am selben\nStandort mit dem gleichen Gewerbe wie die O AG und benützt dazu auch\neinen Teil ihres ehemaligen Inventars. Weitere rechtliche oder tatsächliche\nVerbindungen, wie z. B. übernommene Verträge, Geschäftskonzepte,\nMitgliederübernahme oder Weiterbeschäftigung von Personal lassen sich\ndagegen zwischen den beiden rechtlich unabhängigen Aktiengesellschaften\nnicht nachweisen und werden auch von der ESTV nicht dargelegt. Ob bei\neinem solchen Sachverhalt von einer eigentlichen Übernahme eines Teils\ndes Geschäftsbetriebs (im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV) der O AG\ngesprochen werden kann, ist damit zweifelhaft. So kann allein der Kauf\nvon Gegenständen im Rahmen eines SchKG-Verwertungsverfahrens nicht\ndie Übernahme eines Geschäftsbetriebs bewirken, auch nicht im Sinne von\nArt. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV. Vielmehr muss ein solcher Kauf - zumindest\nsolange als keine anderen Verpflichtungen als die Bezahlung eines üblichen\nEntgelts übernommen werden - jedem anderen Kauf gleichgestellt werden.\nEs geht nicht an, einen Unterschied zu machen zwischen einem Kauf von\neinzelnen Gegenständen von einem Trödler oder einer Handelsunternehmung\nund dem Erwerb aus einer Konkursmasse. Keiner dieser Käufe kann für\nsich genommen eine Geschäftsübernahme darstellen. Daran ändert sich\nauch nichts, wenn mit derart erworbenen Gütern eine Tätigkeit ausgeübt\nwird, welche bereits die Rechtsvorgängerin dieser Güter betrieb, denn\nje nach der Art der so erworbenen Waren besteht kaum eine andere\nVerwendungsmöglichkeit.\nIn Ziff. 2.4.2 des Merkblatts Nr. 30[36] der ESTV wird der in Art. 5 Abs. 5\nMWSTV verwendete Begriff des Teilvermögens näher umschrieben. Ob ein\nTeilvermögen im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, beurteilt die Verwaltung\njeweils im Einzelfall. Immerhin wird vorausgesetzt, dass es sich um eine\nMehrzahl von Gegenständen handelt, welche aus Sicht des Übertragenden\neine organische Einheit bilden. Als Beispiel eines Teilvermögens wird\nin Ziff. 2.4.4 Abs. 3 des Merkblatts Nr. 30 unter anderem explizit das\nInventar eines Gastgewerbebetriebs bezeichnet. Die Tatsache, dass die\nMehrwertsteuerverordnung in Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWTSV einerseits\nnicht den Begriff des Teilvermögens, sondern jenen des Geschäftsbetriebs\nverwendet, deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber als Voraussetzung\nfür den Erlass einer Sicherstellungsverfügung gestützt auf Art. 58 Abs. 1\nBst. d MWSTV mehr als bloss den Übergang von Gegenständen, welche\neine organische Einheit bilden, voraussetzt. Andererseits erhellt aus\ndem bisher Gesagten, dass der Begriff der (teilweisen) Übernahme eines\nGeschäftsbetriebs gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV weiter geht als die in\nArt. 181 OR (Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts) oder der Art. 748 f.\nOR (Fusionen) umschriebenen Vorgänge, bei denen immer auch Passiven\nund andere Verpflichtungen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen.\nDennoch darf Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV nicht allzu weit ausgelegt werden,\n\n13\nweil sonst die Gefahr besteht, dass in die verfassungsmässig geschützte\nGewerbefreiheit eingegriffen und unter Umständen der Aufbau eines\nneuen Unternehmens übermässig erschwert wird. Durch die Norm soll\neinzig sichergestellt werden, dass die ESTV in Fällen, bei denen aus einem\nunternehmerischen Handeln ernsthafte Gefahren für den Steuereinzug\nentstehen könnten, rasch und ohne umständliche Beweisführung künftige\nSteuern sicherstellen lassen kann. Insofern sind die Voraussetzungen für den\nErlass einer Sicherstellungsverfügung in Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV zu Recht\nerleichtert. Andererseits muss beim Übernahmebegriff von Art. 58 Abs. 1 Bst. d\nMWSTV doch verlangt werden, dass eine mögliche Gefährdung für künftige\nSteuerforderungen entstehen kann, was bei einem Verhalten wie demjenigen\nder Beschwerdeführerin nicht der Fall ist.\nDaraus erhellt, dass sich die gegen die Beschwerdeführerin erlassene\nSicherstellungsverfügung auch nicht mit einer angeblichen teilweisen\nÜbernahme des Geschäftsbetriebs einer konkursiten Unternehmung\nrechtfertigen lässt.\nDem Gesagten zufolge ist dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin zu\nentsprechen und die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.\n[36] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.29 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 12. Oktober\n1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 220\n\n"}