{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-29--_1998-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004220.pdf?ID=150004220", "Checksum": "6a16d24272e31aca85850bdf45b79a0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "6a75b61445c19c2a6cffb25da4fde234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r\n\n 11\ndie ESTV bei der Anwendung von Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV nur noch\n- aber immerhin - das Vorliegen einer zumindest teilweisen Übernahme des\nGeschäftsbetriebs einer konkursiten Unternehmung nachzuweisen, woraus\ndann die Vermutung für eine Steuergefährdung abgeleitet werden darf.\nc. Im vorliegenden Fall legt die ESTV dar, die Beschwerdeführerin habe\nden Geschäftsbetrieb der seit dem 17. Oktober 1997 konkursiten O AG\nübernommen. Eine entsprechende telefonische Auskunft will sie am\n30. Oktober 1997 von der Treuhand AG S, der ehemaligen Revisionsstelle\nder Beschwerdeführerin und der O AG, erhalten haben. Die Treuhand AG S\nsei angefragt worden, worauf sie den voraussichtlich massgebenden Umsatz,\nwelcher auf dem «Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger»\nmit Fr. 345 410.- angegeben wurde, abstütze. Hierauf habe die Treuhand AG S\ngeantwortet, dieser Betrag ergebe sich durch die Übernahme der O AG. Über\ndieses Telefongespräch findet sich eine kurze mit Bleistift geschriebene Notiz\nauf dem erwähnten Fragebogen, welche folgenden Inhalt hat:\n«Übernahme von 286 206 ev. Konkurs gem. Tel. mit Treuhandbüro vom 30.10.97\nKRE»\nDie Beschwerdeführerin stellt in ihrer Replik vom 27. Mai 1998 in Abrede,\ndie O AG übernommen zu haben. Im Zusammenhang mit dem geschätzten\nUmsatz von Fr. 345 410.- führt sie sodann aus, sie führe lediglich das Pub im 1.\nStock. Die konkursite O AG habe aber ein Restaurant mit Pizza und ein Pub im\n1. Stock betrieben.\nIm Rahmen einer Instruktionsmassnahme erkundigte sich die SRK am 10. Juli\n1998 beim Konkursamt des Kantons X über den Stand des Konkursverfahrens\nder O AG. Von dort erhielt sie die Auskunft, der Konkurs über der O AG sei\nnoch nicht abgeschlossen. Die Aktiven hätten jedoch alle verwertet werden\nkönnen und der Kollokationsplan sei rechtskräftig geworden. Der nächste\nSchritt bestehe darin, den Verwertungserlös an die kollozierten Gläubiger zu\nverteilen. Das gesamte Inventar der O AG sei von einem Herrn K. aufgekauft\nworden. Passiven hätte dieser jedoch keine übernommen, vielmehr habe der\nKauf im Rahmen der normalen konkursamtlichen Verwertung stattgefunden.\nNach Ansicht der ESTV wird dadurch die Annahme einer Steuergefährdung\ndurch Übernahme einer konkursiten Gesellschaft im Sinne von Art. 58 Abs. 1\nBst. d MWSTV bestätigt. Die Beschwerdeführerin dagegen hält dafür, der\nKonkurs der O AG sei für eine allfällige Sicherstellungsverfügung ohne jegliche\nRelevanz. Im übrigen sei das im Rahmen einer gewöhnlichen Verwertung\nerworbene Kleininventar grösstenteils weiterveräussert worden.\nDie ESTV stützt ihre Annahme, die Beschwerdeführerin habe die konkursite\nO AG übernommen, einzig auf eine telefonische Aussage der Treuhand\nAG S. Dem Wortlaut der Telefonnotiz muss dabei entnommen werden, dass\ndie Treuhand AG S zum Zeitpunkt der Auskunft noch nicht wusste, dass\nüber der O AG tatsächlich der Konkurs eröffnet war (vgl. Formulierung\n«ev. Konkurs»). Die Tatsache, dass zu jenem Zeitpunkt der Konkurs bereits\nseit fast zwei Wochen eröffnet war, was insbesondere der Treuhand AG S\nals Revisionsstelle der O AG hätte bekannt sein müssen, lässt gewisse\nZweifel an der Vollständigkeit jener Telefonnotiz bzw. an der angeblichen\nAuskunft aufkommen. Als alleiniges Beweismittel für einen Eingriff, wie\nihn eine Sicherstellungsverfügung darstellt, kann eine derartige, in sich\nwidersprüchliche Telefonnotiz nicht genügen. Aus der Würdigung der übrigen\n\n"}