{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-29--_1998-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004220.pdf?ID=150004220", "Checksum": "6a16d24272e31aca85850bdf45b79a0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "6a75b61445c19c2a6cffb25da4fde234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r\n\n 10\nVwVG). Der SRK ist es also unbenommen, den der Sicherstellungsverfügung\nvom 21. Januar 1998 zugrundegelegten Sachverhalt auch im Lichte von Art. 58\nAbs. 1 Bst. d MWSTV zu würdigen.\nb. In Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV wird der ESTV die Kompetenz eingeräumt,\neine Sicherstellungsverfügung auch dann zu erlassen, wenn der\nSteuerpflichtige den Geschäftsbetrieb einer in Konkurs gefallenen\nUnternehmung ganz oder teilweise übernimmt. Hier, wie überhaupt bei\nallen Tatbestandsvarianten von Art. 58 Abs. 1 MWSTV, ist zu beachten, dass\nnicht jedes Mass an Gefährdung ausreicht, um eine Sicherstellungsverfügung\nzu erlassen. Immer müssen zur Beurteilung der Frage, ob eine abstrakte oder\nkonkrete Bezugsgefährdung vorliegt, die konkreten Umstände gewürdigt\nwerden (vgl. dazu Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 55 S. 246,\nZiff. 224). So muss auch für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung\ngestützt auf Art. 58 Abs. 1 Bst. d MWSTV in jedem Fall eine genügend intensive\nBezugsgefährdung vorhanden sein; es muss von einer solchen Übernahme\nzumindest die abstrakte Gefahr ausgehen, dass der Steuerpflichtige in\nZukunft seinen Pflichten gegenüber dem Fiskus nicht mehr vollständig wird\nnachkommen können. Eine derartige abstrakte Gefahr kann etwa darin\nliegen, dass mit einer Geschäftsübernahme nicht nur Aktiven, sondern auch\nPassiven übernommen werden, welche möglicherweise umfangmässig noch\nnicht einmal definitiv feststehen. Oder der Steuerpflichtige tritt durch die\nGeschäftsübernahme in Verträge ein, welche die konkursite Unternehmung\nabgeschlossen hatte, und die daher nicht auf ihn zugeschnitten sind bzw.\nLasten mit sich bringen können, ohne dass diesen ein entsprechender Nutzen\ngegenübersteht. Zu denken ist aber auch an eine möglicherweise schlechte\nörtliche Lage des übernommenen Geschäftsbetriebs, welche bereits die\nkonkursite Unternehmung zu Fall gebracht hatte.\nLässt sich eine derartige Gefährdung mit genügender Intensität tatsächlich\nnachweisen, so könnte die ESTV bereits gestützt auf Art. 58 Abs. 1 Bst. a\nMWSTV eine Sicherstellungsverfügung erlassen. Es kann nun aber nicht\nSinn und Zweck von Bst. d des entsprechenden Artikels sein, bloss zu\nwiederholen, was bereits aufgrund von Bst. a gilt. Deshalb muss nach\neiner systematischen Auslegung davon ausgegangen werden, dass Bst. d\nin seinem Gehalt über Bst. a hinausgehen soll, was nur dann der Fall\nist, wenn damit der ESTV die Kompetenz eingeräumt wird, ohne den\nvorgängigen Beweis einer Gefährdung, einzig gestützt auf die Tatsache\neiner (teilweisen) Übernahme des Geschäftsbetriebs einer konkursiten\nUnternehmung, eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen. Mithin wird\ndurch Bst. d eine Art Beweislastumkehr bewirkt: Aus der Tatsache einer\nentsprechenden Übernahme darf die ESTV ohne weitere Prüfung auf\neine Bezugsgefährdung schliessen. Der Beweis des Gegenteils obliegt nun\ndem Steuerpflichtigen. Gelingt ihm der Nachweis, dass von der ganzen\noder teilweisen Geschäftsübernahme keine Bezugsgefährdung - auch\nnicht eine abstrakte - (mehr) ausgeht, so fällt die Grundlage für eine\nSicherstellungsverfügung dahin. Bst. d stellt in diesem Sinne also eine\nsogenannte Tatsachenvermutung auf. Die Vermutungsfolge kann durch\nden Beweis des Gegenteils der Vermutung abgewendet werden, wobei die\nobjektive Beweislast den Vermutungsgegner trifft (vgl. dazu Daniel Schär,\nGrundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, Bern / Stuttgart / Wien\n1998, S. 252 f.). Nur bei dieser Auslegung hat Bst. d einen Sinn. Damit hat\n\n"}