{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-29--_1998-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004220.pdf?ID=150004220", "Checksum": "6a16d24272e31aca85850bdf45b79a0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "6a75b61445c19c2a6cffb25da4fde234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r\n\n 9\nHandelsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 24. März 1998 als\nRevisionsstelle die S AG tätig ist. Auf dem «Fragebogen zur Eintragung als\nMehrwertsteuerpflichtiger» der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 1997\nwird unter der Rubrik «Name & Adresse Ihrer Buchhaltungs- / Treuhandstelle»\nebenfalls die Treuhand AG S aufgeführt. Daraus leitete die ESTV wohl die\nvermeintliche Identität von Buchhaltungsstelle und Revisionsstelle ab.\nAus dem Schreiben der S AG vom 17. April 1998 lässt sich jedoch nichts\nentnehmen, was auf ein solches Doppelmandat hinweisen würde. Während\ndie Angaben auf dem vorhin erwähnten Fragebogen zur Eintragung als\nMehrwertsteuerpflichtiger tatsächlich zu Verwirrung Anlass geben können,\nwird jedoch aus der Mehrwertsteuerabrechnung der Beschwerdeführerin\nvom 18. Februar 1998 klar ersichtlich, dass als Buchhaltungsstelle der\nBeschwerdeführerin die I AG tätig ist. Und dies wohlbemerkt bereits vor\nder Mandatsniederlegung durch die S AG vom 17. April 1998. Unabhängig\nvon der Frage, ob solches überhaupt zu einer Gefährdung der Steuern im\nSinne von Art. 58 Abs. 1 Bst. a MWSTV führen könnte, kann somit nicht davon\ngesprochen werden, die Buchhaltungsstelle der Beschwerdeführerin und der\nkonkursiten O AG seien identisch.\nAus dem bisher Gesagten folgt, dass gestützt auf Art. 58 Abs. 1 Bst. a MWSTV\nnicht auf eine Gefährdung künftiger Steuerforderungen geschlossen werden\nkann.\n4.a. In ihrer Vernehmlassung weist die ESTV darauf hin, dass die\nSicherstellungsverfügung auch mit der Anwendung von Art. 58 Abs. 1 Bst. d\nMWSTV begründet werden könne. Gegen die Anwendung dieser Bestimmung\nbringt die Beschwerdeführerin vor, der Verweis auf diese Norm in der\nVernehmlassung der ESTV sei nicht zulässig, da die Sicherstellungsverfügung\nnur gestützt auf Art. 58 Abs. 1 Bst. a MWSTV erfolgt sei.\nVorab ist festzuhalten, dass die ESTV die Sicherstellungsverfügung mit\nder «massiven Gefährdung des Steueranspruchs der Schweizerischen\nEidgenossenschaft aufgrund des über die O AG am 12. September 1997\neröffneten Konkurses (Art. 58 Abs. 1 lit. a MWSTV)» begründete. Der\nSachverhalt, auf den sich die ESTV für den Erlass der Sicherstellungsverfügung\nabstützte, war die Konkurseröffnung über der O AG. Eine allfällige unkorrekte\nbzw. unvollständige Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen\nwürde der Rechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung vom 21. Januar 1998\nkeinen Abbruch tun.\nDurch einen Wechsel der Begründung wird der ursprüngliche Sachverhalt\nunter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. In konstanter\nRechtsprechung wurde in der Praxis die sogenannte Motivsubstitution - die\nnachträgliche andere Begründung einer an sich rechtmässigen Verfügung -\nallgemein, aber auch im Bereich der Sicherstellungsverfügungen, als zulässig\nerklärt (BGE 122 I 262 E. 5, VPB 53.10, E. 2; vgl. auch Ernst Känzig / Urs R.\nBehnisch, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], III. Teil, 2. Aufl. Basel\n1992, N. 3 zu Art. 119, mit Hinweis; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 292, Thomas\nMerkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über\ndie Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 12 zu Art. 72). Dies\nentspricht auch dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, den\nes im Verfahren vor der Rekurskommission zu beachten gilt (vgl. Art. 62 Abs. 4\n\n"}