{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-29--_1998-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004220.pdf?ID=150004220", "Checksum": "6a16d24272e31aca85850bdf45b79a0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "6a75b61445c19c2a6cffb25da4fde234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r\n\n 8\nist für spezifische Handlungen bzw. Unterlassungen der Gesellschaft nur dann\nverantwortlich, wenn ihm aufgrund eines entsprechenden Vertrages (bzw.\nGrundverhältnisses) solche Pflichten auch tatsächlich übertragen wurden.\nSo kann zum Beispiel einem Prokuristen, dessen Aufgabe in einem Betrieb\ngemäss Arbeitsvertrag der Einkauf von Rohmaterialen ist, unmöglich eine\nVerantwortlichkeit für die Einreichung von Steuerabrechnungen obliegen.\nHierin liegt denn auch ein grundlegender Unterschied etwa zu einem\nVerwaltungsrat, welcher zumindest dann immer die Mitverantwortung für\ndie Geschäftsführung trägt, wenn er Kenntnis von Pflichtverletzungen besitzt\noder besitzen müsste und nicht dagegen einschreitet. Die Verantwortlichkeit\ndes Prokuristen beurteilt sich nicht nach seiner Handlungsvollmacht im\nAussenverhältnis, sondern nach seinen Obliegenheiten im Innenverhältnis\n(BGE 111 V 178 E. 5 a). Allein aus der Tatsache also, dass P. K. und D. K. bei der\nO AG als einzel- bzw. kollektivzeichnungsberechtigte Prokuristen tätig waren,\nkann demnach nicht hergeleitet werden, dass sie eine Mitverantwortung\nfür die mangelhafte Erfüllung der steuerlichen Pflichten der O AG tragen.\nDies müsste sich vielmehr aus einem der Prokura zugrundeliegenden\nArbeitsvertrag oder Auftrag ergeben. Solches macht nun aber die ESTV\nzu Recht nicht geltend. So führt sie selbst aus, die Buchhaltung der O AG\nsei extern geführt worden, nämlich von der damaligen A AG. Es erscheint\ndaher als sehr unwahrscheinlich, dass sich neben dieser Buchhaltungsstelle\nauch noch die Prokuristen aufgrund des Arbeitsvertrags (oder Auftrags) um\ndie Buchhaltung bzw. um Steuerabrechnungen zu kümmern hatten. Vor\ndiesem Hintergrund erscheinen die Beteuerungen der Beschwerdeführerin\nglaubwürdig, wonach P. K. und D. K. bei der O AG im internen Verhältnis\nkeine Kompetenz zur Abrechnung der Mehrwertsteuer und auch keine\nVerfügungsgewalt über Bankkonti besassen. Besassen sie aber keine Pflichten\nbezüglich der Mehrwertsteuer, so kann ihnen das gesetzwidrige Verhalten der\nO AG nicht zur Last gelegt und es kann auch nicht auf ein voraussichtliches\ngesetzwidriges Verhalten in ihrer Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglieder der\nBeschwerdeführerin geschlossen werden.\nIm übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche\ndie Vermutung nahelegen würden, dass P. K. oder D. K. aufgrund von\nMisswirtschaft in ihrem Verantwortungsbereich bei der O AG den Konkurs\ndieser Gesellschaft mitverursacht hätten. Auch aus dieser Perspektive\ngeht von den beiden Verwaltungsratsmitgliedern der Beschwerdeführerin\nalso keine objektive Gefährdung der Steuerforderung aus. Ebensowenig\nergibt sich ein Anhaltspunkt für eine Gefährdung, wenn man die\nZusammensetzung des gesamten Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin\nbetrachtet. Insbesondere ergeben die Akten keine Hinweise darauf, welche\nZweifel an der Geschäftsführung des einzelzeichnungsberechtigten\nVerwaltungsratspräsidenten, H. K., aufkommen lassen würden.\nDie ESTV argumentiert sodann, bei der Beschwerdeführerin und bei der\nO AG sei dieselbe Revisionsstelle tätig, welche gleichzeitig auch noch als\nBuchhaltungsstelle fungiere, nämlich die Treuhand AG S. Ob dabei die\nRevisionsstelle der O AG tatsächlich auch als deren Buchhaltungsstelle\nauftrat, ist aus den Akten nicht ersichtlich, jedoch unerheblich. Denn aus den\nAkten ergibt sich, dass zumindest bei der Beschwerdeführerin die Revisionsund die Buchhaltungsstelle nicht identisch sind. Der Irrtum, dem die ESTV\ndiesbezüglich unterlegen ist, muss sich daraus ergeben haben, dass gemäss\n\n"}