{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-29--_1998-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004220.pdf?ID=150004220", "Checksum": "6a16d24272e31aca85850bdf45b79a0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "6a75b61445c19c2a6cffb25da4fde234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r\n\n 7\nRechtsprechung des Bundesgerichts, Zürich 1998, Bemerkung zu Art. 460\nOR). Es ist somit zu unterscheiden zwischen einerseits der Vertretungsmacht\ndes Prokuristen, welche gemäss Art. 459 OR sehr weitgehend ausgestaltet\nist und die sich der Prinzipal von aussenstehenden - gutgläubigen - Dritten\nentgegenhalten lassen muss, und andererseits der Vertretungsbefugnis,\nwelche durch den Prinzipal beliebig beschränkt werden darf und an die\nsich der Prokurist zu halten hat (vgl. dazu Watter, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 460\nOR). Daraus folgt, dass die Tatsache, dass einem Mitarbeiter die Prokura\nerteilt wurde, noch nichts über dessen Aufgaben und Pflichten gegenüber\ndem Prinzipal aussagt (Innenverhältnis). Die Stellung als Prokurist räumt\ngegenüber gutgläubigen Dritten bloss die Befugnis ein, für das Unternehmen\nzu handeln. Eine Handlungspflicht des Prokuristen dagegen kann nur durch\ndas Grundverhältnis entstehen. Deshalb hat der Prokurist auch nicht bereits\nkraft seiner Prokura eine Organstellung im Unternehmen, sondern erst\ndann, wenn ihm aufgrund interner Vereinbarung auch die entsprechende\nEntscheidungskompetenz zukommt (vgl. dazu Watter, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 458\nOR). So entschied das Bundesgericht, dass sich die Verantwortlichkeit eines\nProkuristen nicht nach seiner Handlungsvollmacht im Aussenverhältnis,\nsondern nach seinen Obliegenheiten in Form von Rechten und Pflichten\nim Innenverhältnis bestimme. Andernfalls müsste die bevollmächtigte\nPerson auch für Schäden haften, deren Eintritt sie mangels entsprechender\nKompetenzen gar nicht hätte vermeiden können (BGE 111 V 178 E. 5 a).\nc. Im vorliegenden Fall leitet die ESTV das Vorliegen einer Gefahr für die\nSteuer daraus ab, dass zwei kollektiv zeichnungsberechtigte Mitglieder des\nVerwaltungsrats der Beschwerdeführerin bei einer anderen, inzwischen\nkonkursiten, Gesellschaft, welche ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten\nnur ungenügend und nie rechtzeitig nachkam, als Prokuristen tätig\nwaren. Als Prokuristen der O AG seien die beiden Verwaltungsräte der\nBeschwerdeführerin mitverantwortlich, dass die gesetzlichen Abrechnungsund Zahlungspflichten verletzt worden seien, und es treffe sie eine\nVerantwortlichkeit in Bezug auf die erheblichen Steuerausstände der\nKonkursitin. Einzelne der Steuerforderungen seien ausserdem lange vor\nder Konkurseröffnung entstanden. Es sei demnach davon auszugehen, dass\ndie Personen, welche als Prokuristen der konkursiten Gesellschaft tätig waren,\nals Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin in Bezug auf die\nsteuerlichen Rechte und Pflichten dasselbe Verhalten an den Tag legen würden.\nDarüber hinaus sei die Revisionsgesellschaft und die Buchhaltungsstelle der\nbeiden Gesellschaften identisch.\nDie ESTV kommt zum Ergebnis, dass die beiden betreffenden\nVerwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin für die Missachtung\nder mehrwertsteuerlichen Pflichten bei der O AG mitverantwortlich waren,\nund zwar einzig gestützt auf ihre Stellung als Prokuristen. Nun trifft es,\nwie unter der E. 3 b gesehen, durchaus zu, dass die Prokura als solche die\nErmächtigung zur Einreichung auch von Steuerabrechnungen ebenso wie\nzur Zahlung von Steuerforderungen beinhaltet. Nimmt ein Prokurist solche\nHandlungen gegenüber der (gutgläubigen) Verwaltung vor, so hat sich das der\nPrinzipal grundsätzlich anrechnen zu lassen. Allein aus einer Prokura jedoch\nzu schliessen, dass der betreffenden Person im Verhältnis zur Gesellschaft\n- mithin aus dem Grundgeschäft zur Prokura - auch die Pflicht zu einem\nentsprechenden Tätigwerden oblag, geht dagegen nicht an. Der Prokurist\n\n"}