{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-29--_1998-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004220.pdf?ID=150004220", "Checksum": "6a16d24272e31aca85850bdf45b79a0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "6a75b61445c19c2a6cffb25da4fde234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r\n\n 6\nirgendwelche Sicherheiten gegeben hat, welche von denen gemäss Art. 58\nAbs. 7 MWSTV abweichen. In solchen Fällen ist es besonders wichtig zu prüfen,\nob eine eigentliche Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1\nMWSTV den konkreten Umständen wirklich angemessen ist (vgl. VPB 62.47\nE. 3 c/cc, mit weiteren Hinweisen).\ncc. Sodann muss die gegen einen Steuerpflichtigen erlassene\nSicherstellungsverfügung auch verhältnismässig sein. Die Behörde soll\nsich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände\nverlangen (vgl. BGE 124 I 44 f. E. 3 e; 123 I 121 E. 4 e; Alfred Kölz / Isabelle\nHäner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\nZürich 1993, Rz. 172). Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten\nSicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren\nprovisorischen Charakter behalten und den voraussichtlichen Schulden\nRechnung tragen. Unzulässig wäre z. B. eine Sicherstellung im Betrag\nder gesamten voraussichtlichen Steuern bis zum Ende der Steuerpflicht.\nDiese Grenze rechtfertigt sich umso mehr, als die Behörde jederzeit eine\nSicherstellungsverfügung erlassen kann.\nb. Als Prokurist gilt, wer von einem Unternehmen die generelle Ermächtigung\nerhalten hat, die Geschäfte zu führen und im Namen des Unternehmens\nzu unterschreiben. Allerdings hat in heutigen Betrieben der Prokurist oft\nnur noch die Stellung des mittleren Kaders inne, und die Ermächtigungen\nsind im internen Verhältnis zum Teil weitgehend eingeschränkt (Art. 458\nAbs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220; vgl. Pierre\nTercier, Les contrats spéciaux, Zürich 1995, Rz. 4541 f.; Rolf Watter, in\nHonsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,\nObligationenrecht I, Basel und Frankfurt a.M. 1996. Rz. 4 zu Art. 458 OR). Die\nkaufmännische Prokura entsteht durch Bevollmächtigung, die sowohl nach\ngesetzlicher Anordnung wie auch stillschweigend erfolgen kann (vgl. Watter,\na.a.O., Rz. 6 zu Art. 458 OR).\nVon Gesetzes wegen ist der Prokurist an sich befugt, alle Arten von\nRechtshandlungen vorzunehmen, welche der Zweck eines Gewerbes oder\nGeschäfts mit sich bringen kann, mit Ausnahme der Veräusserung oder\nBelastung von Grundstücken (Art. 459 OR). Handelt der Prokurist innerhalb\ndieser Vertretungsmacht, so führt sein Handeln zu Rechtswirkungen zwischen\ndem Prinzipal (d. h. dem Unternehmen) und dem Dritten; der Prinzipal\nmuss sich folgerichtig diese Rechtshandlungen entgegenhalten lassen\n(vgl. auch Watter, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 458 OR). Die Prokura ist - wie die\ngewöhnliche Stellvertretung gemäss Art. 32 ff. OR - abstrakt, was bedeutet,\ndass ihre Gültigkeit vom Grundverhältnis zwischen Prokurist und Prinzipal\nunabhängig ist. Als Grundverhältnis besteht bei der Prokura meistens ein\nArbeitsvertrag, ausnahmsweise auch ein Auftrag (vgl. dazu Watter, a.a.O.,\nRz. 15 f. zu Art. 458 OR). Im Rahmen dieses Grundverhältnisses werden die\nnäheren Aufgaben des Prokuristen umschrieben. Der Prinzipal kann dabei die\nHandlungsmöglichkeiten seines Vertreters grundsätzlich beliebig beschränken\n- bloss hat eine solche Einschränkung gegenüber Dritten nur dann Wirkung,\nwenn sie davon wissen oder zumindest hätten wissen sollen bzw. wenn es sich\num eine jener Einschränkungen handelt, die im Handelsregister eingetragen\nwerden können und auch tatsächlich eingetragen wurde. Der Prokurist ist\nverpflichtet, sich nach aussen an die ihm auferlegten Beschränkungen zu\nhalten (vgl. Peter Gauch / Viktor Aepli / Hugo Casanova, OR Besonderer Teil,\n\n"}