{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-29--_1998-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004220.pdf?ID=150004220", "Checksum": "6a16d24272e31aca85850bdf45b79a0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "6a75b61445c19c2a6cffb25da4fde234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r\n\n 5\nEine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätzlich\nder Natur der Mehrwertsteuer. Denn die Umsatzsteuer basiert auf dem\nPrinzip der Selbstveranlagung. Der Steuerpflichtige ist für die vollständige und\nkorrekte Abrechnung der Steuer selbst verantwortlich; die ESTV kontrolliert\ndie daraus entstehenden Pflichten bloss stichprobenweise. Ergeben sich\nAnhaltspunkte, dass sich ein Steuerpflichtiger möglicherweise nicht korrekt\nverhält, müssen der ESTV die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen,\ndamit gewährleistet werden kann, dass die korrekte und vollständige\nSteuererhebung sichergestellt bleibt.\nGrundsätzlich muss zwischen dem Verhalten des Steuerpflichtigen und\nder aktuellen bzw. möglichen Gefährdung der Steuerforderung gemäss\nArt. 58 Abs. 1 Bst. a MWSTV ein Zusammenhang bestehen. Nur wenn aus\nder Gesamtheit der Umstände und des Verhaltens des Steuerpflichtigen\ndarauf geschlossen werden kann, dass die Bezahlung der Steuerforderung\nals gefährdet erscheint, darf eine Sicherheitsleistung durch die ESTV verlangt\nwerden. Dem bisherigen Verhalten des Steuerpflichtigen in der Vergangenheit\nkommt dabei besondere Bedeutung zu. Immerhin ist zu beachten, dass weder\nArt. 58 Abs. 1 MWSTV noch der frühere Art. 27 Abs. 1 des Bundesbeschlusses\nvom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUB, BS 6 173) davon\nsprechen, dass eine derartige Gefährdung einer Steuerforderung vom\nSteuerpflichtigen selbst auszugehen hat. Auf den Ursprung der Gefährdung\nkommt es also nicht in erster Linie an, er kann mithin auch bei Dritten\nliegen. Da juristische Personen nicht selbst, sondern bloss durch ihre Organe\nhandeln können, ist es folgerichtig, dass sie sich das Verhalten dieser Organe\nanrechnen lassen müssen. Sonst wären die juristischen Personen gegenüber\nden natürlichen Personen bevorteilt. Das frühere Verhalten eines nunmehr\nverantwortlichen Organs einer juristischen Person ist demnach für die\nBeurteilung, ob eine Steuer gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen, und\nzwar auch dann, wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen abstützt,\nwelche nichts mit der betreffenden Steuerpflichtigen zu tun haben. Immerhin\nist darauf zu achten, dass ein wesentlicher Zusammenhang zwischen dem\nfrüheren Verhalten und der aktuellen Gefährdung besteht. Es ist mithin\naufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob ein vergangenes Verhalten\neine wirkliche Gefahr für jetzige oder künftige Steuerforderungen darstellt.\nEine solche Gefährdung wurde zum Beispiel bei einer Steuerpflichtigen\nbejaht, deren einziger Verwaltungsrat bereits bei einer anderen - nunmehr\nkonkursiten - Gesellschaft alleiniger Verwaltungsrat war und dort dafür\nverantwortlich gemacht werden musste, dass die Abrechnungs- und\nZahlungspflichten nie korrekt wahrgenommen wurden, so dass dem Fiskus\nschliesslich ein Schaden von mehreren hunderttausend Franken entstand (vgl.\nVPB 62.47 E. 4 b/cc).\nbb. Sowohl Art. 58 Abs. 1 Bst. a MWSTV wie auch der frühere Art. 27 Abs. 1\nWUB stellen sogenannte «Kann-Vorschriften» dar. Der ESTV kommt also ein\ngewisser Ermessensspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens\nzu (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen\nVerwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 348). Die Ausübung dieses\nErmessen kann gemäss Art. 49 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom\n20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) durch die SRK überprüft werden. Zu\nbeachten ist hierbei insbesondere, dass ein Steuerpflichtiger der Verwaltung\noftmals schon vor dem Erlass einer eigentlichen Sicherstellungsverfügung\n\n"}