{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-29--_1998-10-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004220.pdf?ID=150004220", "Checksum": "6a16d24272e31aca85850bdf45b79a0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.10.1998 JAAC 63.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:29", "Checksum": "6a75b61445c19c2a6cffb25da4fde234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.10.1998 JAAC 63.29 \r\n\n 4\nreicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass\nder Anspruch bei Eintritt der Fälligkeit tatsächlich realisiert werden kann (vgl.\nErnst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995,\nS. 297 mit Hinweis).\nDie Mehrwertsteuer auferlegt dem steuerpflichtigen Unternehmer\nzur Steuererhebung Pflichten, da er als Steuerpflichtiger gehalten\nist, fortlaufend in periodischen Abständen seine Abrechnungen der\nVerwaltung einzureichen, und die geschuldeten Steuerbeträge abzuliefern\nhat. Wenn die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht bei\neinem Unternehmer grundsätzlich vorliegen und er einen «lebenden»\nGeschäftsbetrieb führt, erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass auch\nin Zukunft Mehrwertsteuerforderungen des Bundes gegenüber dem\nSteuerpflichtigen entstehen werden. Im Vergleich dazu entsteht die\nSteuerforderung bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich erst dann,\nwenn aus der Geschäftstätigkeit am Ende der Berechnungsperiode ein\nGewinn (steuerbares Einkommen) erzielt worden ist. Ausserdem sieht\nArt. 59 Abs. 1 Bst. a MWSTV vor, dass der Überschuss der abziehbaren\nVorsteuern über die geschuldete Mehrwertsteuer durch die ESTV mit\nSchulden aus früheren Perioden verrechnet werden kann. Daher erachtet\ndie SRK die Regelung von Art. 58 Abs. 1 MWSTV als zulässig, wonach die\nESTV - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - für zukünftige\nMehrwertsteuerforderungen mittels Verfügung eine Sicherheitsleistung vom\nSteuerpflichtigen verlangen darf (vgl. Entscheid der SRK vom 7. August 1997 in\nSachen R. c. ESTV, E. 3, insbesondere E. 3 b mit weiteren Hinweisen, publiziert\nin VPB 62.47 bzw. in französischer Übersetzung in Revue de droit administratif\net de droit fiscal [RDAF], partie droit fiscal, 1998 II S. 39 ff. und in Steuer Revue\n[StR] 1998, S. 171 ff., bestätigt im Entscheid vom 20. März 1998 i.S. N. c. ESTV\n[SRK 1997-026], E. 2 b).\n3. Die ESTV beruft sich zur Begründung der vorliegend zu beurteilenden\nSicherstellungsverfügung primär darauf, die Bezahlung von künftigen\nSteuerforderungen erscheine im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Bst. a MWSTV als\ngefährdet. Gemäss der Praxis der SRK müssen für die Anwendbarkeit dieser\nBestimmung drei Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. VPB 62.47 E. 3c).\na.aa. Es muss eine Gefährdung bzw. eine möglich Gefährdung der\nSteuerforderung bestehen. Eine Gefährdung braucht nicht in einem nach\naussen sichtbaren Verhalten des Steuerpflichtigen zu liegen. Vielmehr\nkann es im Einzelfall bereits ausreichen, dass ein Steuerpflichtiger die\nAbrechnungen nicht fristgerecht einreicht oder die sich aus den korrekt\nausgefüllten Abrechnungsformularen ergebenden Steuerforderungen nicht\ninnert der 60-tägigen Frist nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 38\nMWSTV) an die ESTV bezahlt. Bereits eine objektive Gefährdung - ohne dass\ndem Steuerpflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen werden\nkönnte - kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht\neine Gefährdung ausschliesslich zufolge der wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr bestimmte, gefährdende\nHandlungen, deren Effekt dem Fiskus das zur Deckung seiner Ansprüche\nnötige Vermögen entzieht (vgl. Kurt Amonn, Sicherung und Vollstreckung von\nSteuerforderungen, in: Beiträge zum SchKG, Banken- und Steuerrecht, Bern\n1997, S. 251 f., mit Hinweis; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 298).\n\n"}