Das Ergebnis der Schätzung ist daher unter den gegebenen Umständen durch die SRK insgesamt als haltbar und angemessen zu bezeichnen. e. Insgesamt hat die ESTV für den betroffenen Zeitraum (1. und 2. Quartal 1996) zutreffend eine interne Schätzung der Umsätze des Beschwerdeführers vorgenommen. Die von der Verwaltung gewählte Schätzungsmethode beruht auf haltbaren Überlegungen bzw. Berechnungen und ist daher nicht zu beanstanden. [34] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, EDMZ, 3000 Bern. [35] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.