Wenn im vorliegenden Fall das von der Verwaltung herangezogene Zahlenmaterial nur auf den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers (vor dem Beginn seiner Steuerpflicht per 1. Januar 1995) beruht, hat der Beschwerdeführer sich diesen Umstand selbst zuzuschreiben. Die von der ESTV vorgenommene Schätzung dürfte zwar mit einer erheblichen Ungenauigkeit behaftet sein, doch lässt diese Ausgangslage eben kein präziseres Ergebnis zu. Das Ergebnis der Schätzung ist daher unter den gegebenen Umständen durch die SRK insgesamt als haltbar und angemessen zu bezeichnen.