Dieser durch Schätzung ermittelte Jahresumsatz liegt mithin zwischen dem vom Beschwerdeführer am 27. Dezember 1994 im Fragebogen für Mehrwertsteuerpflichtige für das Jahr 1994 selbst geschätzten Umsatz von ca. Fr. 750 000.- und den Angaben seines Treuhänders vom 4. November 1994, der den Jahresumsatz für das Jahr 1994 auf ca. Fr. 1 000 000.- geschätzt hatte. Wenn im vorliegenden Fall das von der Verwaltung herangezogene Zahlenmaterial nur auf den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers (vor dem Beginn seiner Steuerpflicht per 1. Januar 1995) beruht, hat der Beschwerdeführer sich diesen Umstand selbst zuzuschreiben.