Dem Beschwerdeführer wird insofern beizupflichten sein, als der von ihm erzielte Umsatz sehr stark davon abhängig ist, ob er erfolgreich «Projekte» zum Abschluss bringen kann, womit der von ihm erzielte Umsatz starken Schwankungen unterworfen sein könnte. Jedoch kann bereits der positive Abschluss nur einzelner Geschäfte (mit einem entsprechenden Geschäftsvolumen) im fraglichen Zeitraum zu hohen Umsätzen und damit zu entsprechenden Steuerfolgen betreffend Mehrwertsteuer führen.