Auch führte der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keinen eigentlichen Geschäftsbetrieb und er beschäftigte keine Angestellten. Ein derartiger Handels- und Beratungsbetrieb, wie ihn der Beschwerdeführer offensichtlich führte, der darin besteht, Geschäfte zu vermitteln bzw. Beratungsleistungen zu erbringen, kann jedoch auch mit einer minimalen Infrastruktur von zu Hause (oder vom eigenen Auto) aus geführt werden. Dem Beschwerdeführer wird insofern beizupflichten sein, als der von ihm erzielte Umsatz sehr stark davon abhängig ist, ob er erfolgreich «Projekte» zum Abschluss bringen kann, womit der von ihm erzielte Umsatz starken Schwankungen unterworfen sein könnte.