d. Zwar hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage der Steuererklärung für die direkte Steuer den Nachweis erbracht, dass seine Ehefrau im fraglichen Zeitraum ein Einkommen erzielt hat, sodass nicht aufgrund des Lebensaufwandes darauf geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer müsse zwingend Umsätze und damit auch Einnahmen erzielt haben. Auch führte der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keinen eigentlichen Geschäftsbetrieb und er beschäftigte keine Angestellten.