Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der SRK stützt der Beschwerdeführer seine Argumentation auf die von ihm bereits bei der ESTV eingereichten Unterlagen ab. Er verwies neuerlich auf seine Jahresrechnungen 1995 und 1996 sowie auf die Veranlagung zur direkten Steuer (Kanton und Gemeinde). Zusätzlich machte er noch sinngemäss geltend, er werde durch das Betreibungsamt bis auf das Existenzminimum gepfändet. Das Betreibungsamt, das ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 2100.- angenommen hat, nahm diese Berechnung jedoch erst am 22. Oktober 1997 vor, sodass schon aus diesem Grund kein Rückschluss auf den fraglichen Zeitraum (1. und 2. Quartal 1996) vorgenommen werden kann.