In der Folge musste die ESTV mangels anderer - verlässlicher und aussagekräftiger - Unterlagen die bereits vorgenommene Schätzung im Einspracheentscheid vom 13. November 1997 bestätigen. Nach der Ansicht der SRK nahm die ESTV die Schätzung für den fraglichen Zeitraum (1. und 2. Quartal 1996) unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Informationen über den Betrieb des Steuerpflichtigen zutreffend vor, wobei die Schätzung insgesamt als angemessen und haltbar erscheint. c. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der SRK stützt der Beschwerdeführer seine Argumentation auf die von ihm bereits bei der ESTV eingereichten Unterlagen ab.