12 Anzumerken ist, dass die Verwaltung den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 1997 aufforderte, nähere Angaben über die erzielten Umsätze zu machen; der Steuerpflichtige reagierte auf dieses Schreiben jedoch nicht. In der Folge musste die ESTV mangels anderer - verlässlicher und aussagekräftiger - Unterlagen die bereits vorgenommene Schätzung im Einspracheentscheid vom 13. November 1997 bestätigen.