Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Jahr 1995 eine «Provision aus Kontrakt mit einem namentlich genannten Unternehmen in Nordkorea» von 5% bei einer Vertragssumme von Fr. 430 000.-, mithin Fr. 21 500.- erhalten hätte. In der darauffolgenden Zeile seines Betriebsergebnisses 1995 bezeichnet er diese Tätigkeit jedoch als «Beratung für den Neubau eines Gewächshauses». Es ist somit nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer eine Vermittlungsprovision oder ein Beratungshonorar aus diesem Auftrag erhalten hat. Für das Jahr 1996 macht der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - geltend, er habe überhaupt keine Umsätze erzielt.