Auf die Veranlagung des Beschwerdeführers zur direkten Steuer (Kanton und Gemeinde) konnte die ESTV für die Schätzung der geschuldeten Mehrwertsteuer daher nicht abstellen. Des weiteren reichte der Beschwerdeführer das von ihm erstellte «Betriebsergebnis 1995» und die «Comptabilité 1996» der ESTV zum Nachweis für die getätigten Umsätze ein. Das Geschäftsjahr 1995 weist dabei Einnahmen (Umsätze) auf, das Geschäftsjahr 1996 hingegen angeblich überhaupt keine Einnahmen. Die im Jahr 1995 getätigten Umsätze (das jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist) wurden jedoch nur pauschal dargestellt.