Dazu kommt, dass nach der Praxis der Steuerbehörden des Kantons Y. die provisorische Veranlagung allein auf der Basis der Angaben des Steuerpflichtigen vorgenommen wird, ohne die Steuererklärung des Steuerpflichtigen einer Überprüfung zu unterziehen. Die Angaben des Steuerpflichtigen werden durch die Steuerbehörden des Kantons Y. nämlich erst vor der definitiven Veranlagung geprüft. Auf die Veranlagung des Beschwerdeführers zur direkten Steuer (Kanton und Gemeinde) konnte die ESTV für die Schätzung der geschuldeten Mehrwertsteuer daher nicht abstellen.