Beispielsweise kann selbst aus Geschäften mit einem sehr grossen Umsatzvolumen (die der Mehrwertsteuer unterliegen) sogar ein Verlust resultieren (und mithin keine Verpflichtung zur Zahlung direkter Steuern aus Einkommen auslösen), sodass die Aussagekraft einer Veranlagung zur direkten Steuer für die Schätzung des erzielten Umsatzes und damit des Steuerbetrages an Mehrwertsteuer unbeachtlich ist. Dazu kommt, dass nach der Praxis der Steuerbehörden des Kantons Y. die provisorische Veranlagung allein auf der Basis der Angaben des Steuerpflichtigen vorgenommen wird, ohne die Steuererklärung des Steuerpflichtigen einer Überprüfung zu unterziehen.