Der Beschwerdeführer verwies dabei zunächst auf die provisorische Veranlagung 1996 für die direkten Steuern (Kanton und Gemeinde). Eine Veranlagung betreffend die direkten Steuern, bei der ein allfälliger Gewinn (erzieltes steuerbares Einkommen) der Besteuerung unterliegt, sagt jedoch