Nachdem der Beschwerdeführer gegen die aus der EA vom 12. Dezember 1996 resultierende Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte, bestätigte die ESTV mit Entscheid vom 5. Juni 1997 die Steuerforderung für das 1. und 2. Quartal 1996 mit Fr. 28 000.-. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einsprache verschiedene Unterlagen ein, die seiner Ansicht nach dazu geeignet wären, das Ergebnis der Schätzung zu entkräften. Der Beschwerdeführer verwies dabei zunächst auf die provisorische Veranlagung 1996 für die direkten Steuern (Kanton und Gemeinde).