Erfahrungsgemäss akzeptieren Steuerpflichtige Schätzungen der Verwaltung, falls der so ermittelte Steuerbetrag ungefähr der Realität entspricht bzw. insbesondere dann, wenn der Steuerbetrag geringer als der tatsächlich geschuldete Betrag ausfällt. Aus diesem Grund konnte die ESTV ausserdem davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer mit den durch Schätzung ermittelten Zahlen für das Jahr 1995 indirekt einverstanden gezeigt hat. bb. Nachdem der Beschwerdeführer gegen die aus der EA vom 12. Dezember 1996 resultierende Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte, bestätigte die ESTV mit Entscheid vom 5. Juni 1997 die Steuerforderung für das 1. und 2. Quartal 1996 mit Fr. 28 000.-.