Die ESTV wusste zudem, dass der Beschwerdeführer die beiden vorausgegangenen Schätzungen, die insgesamt vollständig das Jahr 1995 betrafen, nicht beanstandet hatte. Sie konnte daher für die Festsetzung des Steuerbetrages für den fraglichen Zeitraum davon ausgehen, dass er mit einer Steuerbelastung von total Fr. 37 000.- für das Jahr 1995 offenbar ohne weiteres einverstanden war. Erfahrungsgemäss akzeptieren Steuerpflichtige Schätzungen der Verwaltung, falls der so ermittelte Steuerbetrag ungefähr der Realität entspricht bzw. insbesondere dann, wenn der Steuerbetrag geringer als der tatsächlich geschuldete Betrag ausfällt.