Die Verwaltung musste daher mangels anderer Unterlagen zunächst von den eigenen Umsatzangaben des Beschwerdeführers ausgehen und setzte den von ihm zu bezahlenden Steuerbetrag anlässlich der Schätzung in Anlehnung an die genannten voraussichtlichen Umsatzzahlen fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Angaben über den voraussichtlichen Umsatz im Jahr 1995 Ende 1994 in Kenntnis der voraussichtlichen Geschäftsentwicklung abgegeben hat. Die ESTV wusste zudem, dass der Beschwerdeführer die beiden vorausgegangenen Schätzungen, die insgesamt vollständig das Jahr 1995 betrafen, nicht beanstandet hatte.