Vorgängig hatte bereits der Treuhänder des Beschwerdeführers am 4. November 1994 eine schriftliche Anfrage an die ESTV betreffend die mehrwertsteuerrechtliche Situation des Beschwerdeführers gerichtet und dabei den jährlichen steuerpflichtigen Umsatz des Beschwerdeführers mit ca. Fr. 1 000 000 .- beziffert. Die Verwaltung musste daher mangels anderer Unterlagen zunächst von den eigenen Umsatzangaben des Beschwerdeführers ausgehen und setzte den von ihm zu bezahlenden Steuerbetrag anlässlich der Schätzung in Anlehnung an die genannten voraussichtlichen Umsatzzahlen fest.