Der Beschwerdeführer war bereits am 14. November 1995 für die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 1995 mit einem Steuerbetrag von Fr. 16 000.- und am 9. Mai 1996 für die Steuerperioden 3. und 4. Quartal 1995 mit einem Steuerbetrag von Fr. 21 000.- eingeschätzt worden, wobei der Steuerpflichtige offensichtlich gegen diese beiden Schätzungen keine rechtlichen Schritte unternommen hat. Der ESTV stand zum Zeitpunkt der Schätzung (12. Dezember 1996) lediglich jener vom Steuerpflichtigen ausgefüllte Fragebogen, den er vor der Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen ausgefüllt hat, mit näheren Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit zur Verfügung.