10 die ESTV war daher eine Schätzung des Umsatzes bzw. des Steuerbetrages vorzunehmen. Diese Schätzung der ESTV ist im folgenden durch die SRK zu überprüfen. b.aa. Der Beschwerdeführer war bereits am 14. November 1995 für die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 1995 mit einem Steuerbetrag von Fr. 16 000.- und am 9. Mai 1996 für die Steuerperioden 3. und 4. Quartal 1995 mit einem Steuerbetrag von Fr. 21 000.- eingeschätzt worden, wobei der Steuerpflichtige offensichtlich gegen diese beiden Schätzungen keine rechtlichen Schritte unternommen hat.