zum Ganzen ausführlich: unveröffentlichter Entscheid der SRK betreffend Warenumsatzsteuer in Sachen V. vom 9. Oktober 1996 [SRK 30/95], E. 3). Im Hinblick auf das Prinzip der Selbstveranlagung wird die SRK jedoch nicht dazu verpflichtet sein, Instruktionsmassnahmen zur Ermittlung des steuerbaren Umsatzes durchzuführen, da es Sache des Steuerpflichtigen ist, seine Umsätze zu deklarieren bzw. ordnungsgemässe geschäftliche Aufzeichnungen zu führen. 6. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Abrechnung (verspätet) eingereicht hat, sodass auf diese Angaben abgestellt werden könnte.