Freier Prüfung unterliegt im übrigen die Einhaltung der bei der Vornahme einer Ermessensveranlagung einzuhaltenden materiellrechtlichen Grundsätze (ASA 54 S. 220, 43 S. 241; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. AG vom 8. August 1995, E. 3b; Rechtsfrage ist insbesondere, wann die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt sind [Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 280, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung]; zum Ganzen ausführlich: unveröffentlichter Entscheid der SRK betreffend Warenumsatzsteuer in Sachen V. vom 9. Oktober 1996 [SRK 30/95], E. 3).