9 der vom Steuerpflichtigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der SRK eingereichten Abrechnungen bzw. anderer Unterlagen bestehen, ist am Grundsatz der Schätzung des Umsatzes für den fraglichen Zeitraum festzuhalten. Sofern durch den Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren keine (verspätete) Abrechnung eingereicht wird bzw. weiterhin begründete Zweifel an der Richtigkeit der (verspätet eingereichten) Abrechnung bestehen, so hat die SRK die Richtigkeit der Schätzung zu überprüfen.