Auch in einem «Nullumsatz» können beispielsweise von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze enthalten sein, die im Rahmen der Abrechnung zu deklarieren sind, sodass eine pauschale Behauptung, es sei gar kein (steuerpflichtiger) Umsatz erzielt worden, auf jeden Fall einer Präzisierung bedarf. Falls eine derartige nachträgliche «Abrechnung» (pauschale Behauptung, es sei kein Umsatz erzielt worden) von der SRK akzeptiert würde, bestünde die grosse Gefahr von Missbräuchen durch den Steuerpflichtigen. Wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit