Z. [SRK 1997-089], S. 6 E. 3a). Auch im Beschwerdeverfahren ist dieser Formalismus einzuhalten. So kann die SRK nicht einfach die pauschale Behauptung eines Steuerpflichtigen, es wären überhaupt keine Umsätze erzielt worden, als (verspätet eingereichte) Abrechnung entgegennehmen. Auch in einem «Nullumsatz» können beispielsweise von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze enthalten sein, die im Rahmen der Abrechnung zu deklarieren sind, sodass eine pauschale Behauptung, es sei gar kein (steuerpflichtiger) Umsatz erzielt worden, auf jeden Fall einer Präzisierung bedarf.