37 MWSTV ist grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen, als dieser der ESTV die geforderten Informationen (materiell) zur Verfügung zu stellen hat, wobei dies ebenfalls eine Aufschlüsselung der Informationen nach bestimmten Kriterien miteinschliesst (z. B. Unterscheidung zwischen Dienstleistungen nach dem Normalsatz, dem reduzierten Satz oder dem Saldosteuersatz). Wenn der Steuerpflichtige das offizielle Formular der Verwaltung jedoch nicht verwendet, muss er dennoch seine Abrechnung gemäss Aufbau und Gliederung entsprechend diesem «offiziellen Formular» gestalten (vgl. unveröffentlichter Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998 i. S. Z. [SRK 1997-089], S. 6 E. 3a).